"ID-Lösung" oder "Unidy-Dienstleistungen" bezeichnet alle von Unidy angebotenen und über Datennetze oder Datenträger bereitgestellten Dienstleistungen, White-Label-ID-Lösungen und verbundenen Service-Module.
"Opt-ins" bezieht sich auf jede neue aktive Nutzerzustimmung im Zusammenhang mit der ID-Lösung. Zum Beispiel: Sowohl die Registrierung einer Benutzer-ID als auch Kanal-Opt-ins (z.B. Newsletter) oder Service-Opt-ins (z.B. Ticketshop) zählen als ein Opt-in.
Der Vertrag kommt zustande, wenn Unidy die Buchung einer Dienstleistung dem Kunden ausdrücklich schriftlich, in Textform, z.B. durch ein vom Kunden anzunehmendes Angebot, oder durch die Anzeige eines entsprechenden Online-Dialogs oder durch eindeutiges Verhalten (z.B. Beginn der Leistungserbringung) bestätigt.
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der gewählten Dienstleistung. Diese kann jederzeit zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit gekündigt werden; andernfalls verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um den Zeitraum, der der vereinbarten Mindestlaufzeit entspricht, sofern diese maximal ein Jahr beträgt. Bei längerer Mindestlaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr. Die Kündigung kann per Brief, Fax, E-Mail oder, sofern vorhanden, über einen entsprechenden Button in der Unidy-Anwendung erfolgen.
Die Gewährleistung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, für die der Kunde Unidy eine angemessene Frist setzen muss. Sollte dies nach zwei erfolglosen Versuchen endgültig fehlschlagen, steht dem Kunden das Recht zur Minderung der Vergütung oder zur außerordentlichen Kündigung zu. Weitere Rechte des Kunden bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen Unidy, soweit diese nicht auf Vorsatz beruhen, wird hiermit auf 12 Monate verkürzt.
a. Unidy haftet uneingeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für Verstöße gegen das Produkthaftungsgesetz und für Verstöße gegen ausdrücklich von Unidy gewährte Garantien. Im Falle einer Garantie haftet Unidy nur für den vorhersehbaren Schaden, den die Garantie verhindern sollte.
b. In allen anderen Fällen haftet Unidy nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ist ansonsten ausgeschlossen.
c. In den Fällen von b) oben ist die Haftung auf 25% der geplanten Vergütung für die geplanten Dienstleistungen begrenzt.
d. Unidy haftet nicht für ausschließlich kostenlose Dienstleistungen, die der Kunde in Anspruch nimmt. Die Haftung ist auch für die Nutzung von Testversionen ausgeschlossen, wenn der Kunde die Testversion nutzt, um zu testen und festzustellen, ob die Dienstleistungen seinen Anforderungen entsprechen.
Für diese Ausnahmen gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
Der Kunde räumt Unidy das Recht ein, jederzeit frei widerruflich, seine Unternehmens-, Produkt- und Dienstleistungsnamen sowie Logos und andere Unternehmenskennzeichen innerhalb der Dienstleistungen von Unidy sowie in anderen Marketingmaterialien mit Bezug auf die Unidy-Dienstleistungen unter Bezugnahme auf die Kundenbeziehung zu verwenden, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Um auch bei langen Vertragslaufzeiten ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten, behält sich Unidy vor, den Preis seiner Pläne oder gegebenenfalls anderer Dienstleistungen einmal pro Kalenderjahr zu Beginn einer Verlängerungsperiode um bis zu 20 Prozent zu erhöhen, um gestiegene Produktionskosten anzupassen, alternativ in Höhe des Verbraucherpreisindex bezogen auf den Abrechnungsmonat.
Unidy wird die Änderung dem Kunden zwei Monate im Voraus in Textform ankündigen. Die Änderung gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Ankündigung in Textform widerspricht. Widerspricht der Kunde, steht Unidy ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gelten soll. Unidy wird den Kunden in der Ankündigung auf die Frist und die Rechtsfolgen ihres Versäumnisses gesondert hinweisen.
Diese AGB können für laufende Vertragsverhältnisse geändert werden. Änderungen werden dem Kunden in Textform spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum ihres Inkrafttretens angeboten. Das Einverständnis des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Angebots in Textform seine Ablehnung angezeigt hat. Widerspricht der Kunde dem Angebot, steht Unidy ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gelten soll. Unidy wird den Kunden in dem Angebot gesondert über die Frist und die Wirkung der Zustimmung im Falle ihrer Unterlassung informieren.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Unidy GmbH. Unidy ist berechtigt, Kunden auch an dem Ort zu verklagen, an dem sich deren Vermögen befindet. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Textformklausel, bedürfen der Textform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen, in denen die Unidy GmbH Kreativleistungen (Dienst- oder Werkleistungen) für einen Kunden (im Folgenden auch "AG") erbringt. Für die Nutzung der ID-Lösung und Software-Dienstleistungen der Unidy GmbH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter "I. Dienstleistungen".
| Uhrzeit | Arbeitstag | Samstag | Sonntag |
|---|---|---|---|
| 09:00-18:00 | 0% | 25% | 50% |
| 18:00-24:00 | 25% | 50% | 75% |
| 24:00-09:00 | 50% | 75% | 100% |
Der Kunde haftet für Dritte, die in seinem Auftrag oder mit seiner Zustimmung im Betriebsbereich von Unidy tätig werden, als wären sie seine eigenen Erfüllungsgehilfen. Unidy haftet dem Kunden nicht, wenn Unidy ihre Verpflichtungen aufgrund des Verhaltens solcher Dritter nicht erfüllen kann.
a. Der Kunde soll in die Lage versetzt werden, das vertragliche Gesamtprodukt und die dazugehörige Dokumentation im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Bestimmungen innerhalb seines Unternehmens unverändert oder modifiziert zu verwerten, mit Ausnahme von Unidy. Unternehmen, die mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbunden sind, gelten als Teil des Unternehmens des Kunden. Zu diesem Zweck räumt Unidy dem Kunden das ausschließliche, unwiderrufliche und unbegrenzte Recht ein, das vertragliche Gesamtprodukt und die dazugehörige Dokumentation innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, einschließlich der Nutzung im Betrieb, Vervielfältigung, Verbreitung, Präsentation, Übersetzung oder Übertragung per Telekommunikation oder drahtlos.
b. Für freie Komponenten räumt Unidy dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ohne zeitliche und örtliche Beschränkungen ein. Unidy ist berechtigt, freie Komponenten selbst zu nutzen, zu verwerten und zu vermarkten oder einfache Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben.
In Bezug auf die von Dritten für die Produktion erworbenen Rechte ist Unidy nur damit beauftragt, die notwendigen Rechte für die vertragsgemäße Nutzung mit der gebotenen Sorgfalt zu beschaffen. Unidy dokumentiert die erworbenen Rechte und überträgt sie auf den Kunden. Unidy wird von Dritten, sofern möglich, Zusicherungen einholen, dass die gewährten Rechte vollständig sind und die vertragsgemäße Nutzung nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Hat Unidy Zweifel an der Gültigkeit der erworbenen Drittrechte, wird es den Kunden informieren. Gibt der Kunde trotz der Warnung schriftliche Anweisungen, die fraglichen Elemente zu integrieren, übernimmt er die Haftung und stellt Unidy von allen daraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung bei potenziellen Klagen Dritter gegen Unidy. Bei ernsthaften Bedenken kann Unidy die Integration solcher Elemente verweigern. Dies gilt auch für vom Kunden bereitgestellte oder von Dritten für die Integration in die Dienstleistungen und Produktionen von Unidy bestimmte Elemente. Es wird keine Garantie für von Kunden erworbene und an Unidy übergebene Drittrechte übernommen. Auf Wunsch, insbesondere für Multimedia-Produktionen, kann eine geeignete Rechte-Clearing-Agentur beauftragt werden, wobei der Kunde die Kosten trägt.
Der Kunde erkennt das berechtigte Interesse von Unidy am Schutz ihres technischen Know-hows an. Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und ein Jahr danach ohne Zustimmung von Unidy keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter, die von Unidy in den Projekten des Kunden eingesetzt wurden, abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei schuldhaftem Verstoß zahlt der Kunde eine von Unidy nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, die der gerichtlichen Überprüfung auf Angemessenheit unterliegt.
Unidy ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden auf ihrer Website und in anderen Medien oder Marketingmaterialien zu benennen und das Firmenlogo oder Markenzeichen des Kunden unter einer widerruflichen, einfachen Nutzungslizenz zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Veröffentlichung oder öffentlichen Bekanntmachung von Unidy erstellten Dienstleistungen (z.B. Websites, Apps) darauf hinzuweisen, dass Unidy der Dienstleister für den Kunden war, und einen Link zur Unidy-Website zu integrieren, es sei denn, dies wäre für den Kunden unzumutbar.